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Niederzier

Corona-NEWS 02.07.2020

Stand: 02.07.2020, 17.00 Uhr

Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) und Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) wurden vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales (MAGS) bis zum 15. Juli 2020 verlängert.

Grundsätzlich bis auf die zwei folgenden Ausnahmen bezüglich der Coronaschutzverordnung bleibt es bei den alten Regelungen der bisherigen Verordnungen.

In § 4 Abs. 2 sind die aufgeführten Maßnahmen von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen zum Schutz der Mitarbeitenden und Kunden entfallen.

Zudem wurde in § 15 für Beherbergungsbetriebe der Absatz 1a eingefügt. Dieser besagt, dass Beherbergungsbetriebe grundsätzlich Personen aus vom MAGS festgelegten und veröffentlichten Risikogebieten nicht unterbringen dürfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Personen, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist und bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind.

Ferner sind von diesem Unterbringungsverbot noch Personen ausgenommen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben (insbesondere einen Besuch eines Familienangehörigen, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder den Beistand oder die Pflege schutzbedürftiger Personen) oder für die das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme zugelassen hat.

Die Regelung in § 13 Abs. 4 CoronaSchVO mit dem Verbot von Großveranstaltungen gilt weiterhin nur bis zum 31.08.2020. Es ist aber zu erwarten, dass hier kurzfristige Anpassungen an die Ergebnisse der Bund-Länder-Gespräche vom 17.06.2020 erfolgen. Beabsichtigt ist, Großveranstaltungen bis einschließlich 31.10.2020 zu verbieten. Sollte sich hier etwas Neues ergeben, werden wir hierüber natürlich informieren.

Die jeweils aktuell geltenden Verordnungen sind in der Linkbox auf der Übersichtsseite abrufbar. 

Die Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten weiterhin fort und es wurden Standards für vorübergehende Freizeitparks i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO unter Ziff. XIII. eingefügt. Auch die Hygienestandards sind in der Linkbox auf der Übersichtsseite aktualisiert worden.

Bleiben Sie gesund!

Das Team aus dem Rathaus

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