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Niederzier

Grundsteuerreform 2022 in Nordrhein-Westfalen

Aktualisierung 26.02.2024: Informationen zur Grundsteuer-Reform – Beiblatt zu diesjährigen Bescheiden über Steuern und Grundbesitzabgaben - Fragen und Antworten

Aktualisierung vom 25.05.2023
Information des Steueramtes zur Grundsteuerreform:

Beim Finanzamt sind immer noch nicht alle Grundsteuererklärungen eingegangen, die für die Grundsteuerreform benötigt werden. Dies ist aber nötig, damit die Städte und Gemeinden mit Unterstützung des Landes die neuen Hebesätze ab 2025 bestimmen können.

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen.

Ende Februar haben die Finanzämter begonnen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, an die Abgabe zu erinnern.

Die Finanzämter unterstützen mit einem ausführlichen Online-Angebot unter www.grundsteuer.nrw.de (Öffnet in einem neuen Tab). Dort gibt es alle wichtigen Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen für die Abgabe der Erklärung mit ELSTER. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) (Öffnet in einem neuen Tab) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. die Gemarkung, der Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Zudem ist dort ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen zu finden. 

Für individuelle Rückfragen steht die Grundsteuer-Hotline Montag bis Freitag zur Verfügung. Der direkte Kontakt mit den Experten klappt am besten nach 13 Uhr.

Die Hotline des Finanzamts Düren ist unter der Rufnummer 02421-947-1959 zu erreichen.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts und zum weiteren Ablauf wissen müssen:

- Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Grundsteuererklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:

  • unbebaute Grundstücke
  • Wohngrundstücke (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, wie z. B. die klassische Eigentumswohnung)
  • Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)
Die Frist zur Abgabe der Erklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Es kann aber weiterhin noch abgegeben werden.

- Ende Februar hat die Finanzverwaltung begonnen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, an die Abgabe zu erinnern. Sollten Sie der Meinung sein, die Erklärung bereits abgegeben zu haben, melden Sie sich bitte dennoch bei ihrem Finanzamt. In vielen Fällen lässt sich der Sachverhalt am Telefon schnell klären. Es kann zum Beispiel bei der Eingabe ein Zahlendreher passiert sein oder es ist versehentlich das falsche Aktenzeichen angegeben worden.

- Wird die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Dies kann zu unnötigen Mehrbelastungen für die Eigentümerinnen und Eigentümer führen. Auch nach einer Schätzung vom Finanzamt, besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.

- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Möglichkeiten der Abgabe:

  • Online mit ELSTER: www.elster.de (Öffnet in einem neuen Tab)
  • Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
  • Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.

 

Serviceangebote der Finanzverwaltung:

 

 

Alles Wichtige zur neuen Grundsteuer

Aktualisierung vom 24.03.2023

Information des Steueramtes zur Grundsteuerreform:

Derzeit erhalten auch in der Gemeinde Niederzier viele Grundstückseigentümer auf Grund ihrer dem Finanzamt gelieferten Angaben einen neuen Grundsteuermessbescheid, mit dem der ab 01.01.2025 geltende Grundsteuermessbetrag mitgeteilt wird. 

Auf Grund eingehender Nachfragen wird darauf hingewiesen, dass sich daraus noch nicht die individuelle Grundsteuerschuld ab dem Jahr 2025 bestimmen lässt!

Die Grundsteuerschuld hängt nämlich maßgeblich vom Hebesatz der jeweiligen Kommune ab, der im Zuge der Reform auch vom Rat der Gemeinde Niederzier zum 01.01.2025 neu bestimmt werden muss, um die gewünschte Aufkommensneutralität der Grundsteuer in der Gemeinde zu erreichen.

Grundsätzlich ist es das Ziel der Grundsteuerreform, dass die Neubewertung aller Grundstücke zu einer gerechten Belastung aller Grundstücke führt. Es soll aber gleichzeitig nicht in Summe zu einer versteckten Grundsteueranhebung In der Kommune kommen.

Dabei wird es auch in der Gemeinde Niederzier im Einzelfall zu „Gewinnern“ und „Verlierern“ kommen.

Bis einschließlich 2024 zahlen alle Grundstückseigentümer in der Gemeinde Niederzier ihre Grundsteuer noch nach den bisher vom Finanzamt festgesetzten „alten“ Messbeträgen.

Abschließend ergeht der Hinweis, dass Rückfragen zu den Grundsteuerbescheiden mit den dann neuen Messbeträgen nur von der Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes (in der Regel Düren) beantwortet werden können!

Vorherige Inhalte:

Die Gemeinde Niederzier appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben - mehr dazu:


Zuständiges Finanzamt für Niederzier:

Finanzamt Düren
Goethestr. 7 
52349 Düren

Grundsteuer-Hotline vom Finanzamt Düren
Tel.: 02421 947-1959 
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr



Erklärvideo zur Grundsteuerreform

Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes sowie dem Deutschen Städtetag hat der DStGB ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht.
Darin wird auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden und auf die Gründe hingewiesen, weshalb die Reform notwendig war.


Das Video finden Sie unter folgenden Links:

Youtube

Website des DStGB