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Niederzier

Gewerbe

Nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist die Gewerbeanmeldung eines selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Beschreibung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebs/einer Hauptniederlassung,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde
    (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).


Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen. Es handelt ordnungswidrig, wer die Anzeige zur Ummeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Gewerbetreibende und damit anzeigepflichtig sind nur natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien).

Anzeigepflichtig sind daher bei:

  • Einzelgewerben: der/die Einzelgewerbetreibende,
  • Personengesellschaften (z.B. KG, OHG, GbR): die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
    und Gesellschafterinnen
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin
    Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Gewerbe ist eine nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, die nicht zur Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), zu den Freien Berufen (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten. 
Ausgenommen sind unter anderem:

  • Fischerei
  • Tätigkeit der Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte und anderer Heilberufe
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt, Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Erläuterungen und Hinweise