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Niederzier

Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zur Förderung der Löschgruppe Oberzier e.V.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt auf Grund einer anstehenden Satzungsänderung.

Veranstaltungsinformationen

Datum & Uhrzeit

16.01.202320:0021:00

Tagesordnung:

TOP 1 Satzungsänderung

Folgende Änderungen sollen besprochen und abgestimmt werden:

§3 Mitgliedschaft
Neu:
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.

§6 Mitgliedsbeiträge
Alt:
Über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und sie sind bis zum 01.03. eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.

Neu:
Über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ist eine Bringschuld des Mitglieds. Die Mitgliedsbeiträge werden per SEPA-Basis-Lastschrift erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bis zum 01. März eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten, falls keine SEPA Lastschrift‐Mandatsvollmacht (SEPA‐Basis Lastschriftvollmacht) vorliegt. Ansonsten wird der jeweils fällige Beitrag im SEPA‐Lastschriftverfahren jeweils zum 01. März eines Jahres für das Kalenderjahr eingezogen. Für das Lastschriftverfahren gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute im SEPA‐Verfahren. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten.

§8 Mitgliederversammlung
Alt:
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit am Feiertag „Buß- und Bettag“ des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

Neu:
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit am Feiertag „Buß- und Bettag“ des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Textform (z.B. Mail, Newsletter oder Briefpost) und durch geeignete Veröffentlichung (z.B. im Amtsblatt oder im Veranstaltungskalender der Gemeinde) der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. 

Neu:
7. Die Kommunikation im Verein erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen. Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen zudem weiterhin ebenfalls durch geeignete Veröffentlichung (z.B. im Amtsblatt oder im Veranstaltungs­kalender der Gemeinde) siehe dazu auch §8 Abs. 2.

§10 Vorstand
Alt: 
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Neu:
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.

Alt:
7. Der Vorstand beschließt über Ausgaben in Höhe von maximal €300,00. Alle diesen Betrag übersteigenden Ausgaben muss die Mitgliederversammlung genehmigen.

Neu:
7. Der Vorstand beschließt über Ausgaben in Höhe von maximal €1.000,00. Alle diesen Betrag übersteigenden Ausgaben muss die Mitgliederversammlung genehmigen.

 

Erläuterungen und Hinweise