Achtung: Die Neufassung der Verordnung gilt erst ab dem 30.05.2020!
Die wichtigsten neuen Regelungen im Einzelnen:
1. Kontaktbeschränkungen und Verhaltensregeln
Die bestehenden Kontaktbeschränkungen wurden entsprechend des Beschlusses zwischen Bund und Ländern vom 25.05.2020 so weiterentwickelt, dass sich neben den bisher möglichen Konstellationen (Familie oder zwei Hausstände) eine Gruppe von bis zu zehn Personen im öffentlichen Raum treffen darf. Hierfür gilt aber nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO, dass in Verantwortung der zusammentreffenden Personen eine Rückverfolgbarkeit aller Kontaktpersonen im Infektionsfalle gewährleistet werden muss. Die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei den Zusammentreffen in der Öffentlichkeit sind nicht mit denen aus § 2 a Abs. 1 CoronaSchVO (Vor-gaben zur Rückverfolgbarkeit für Gastgeber, Vermieter, Veranstaltungsleiter etc.) identisch, sodass ein formloses Vorhalten der üblichen Kontaktdaten (Namen, Telefonnummern und Anschriften)für vier Wochen ausreichend sein dürfte. Mit diesen Zusammentreffen sind aber nur bewusste und geplante Zusammenkünfte gemeint, sodass nicht über jedes zufällige Treffen (auf der Straße oder im Einzelhandel) Aufzeichnungen geführt werden müssen.
Im Übrigen gelten die allgemeine Abstandsregel von 1,5 Metern und auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen fort
2. Kultureinrichtungen
Kinos, Theater, Opern und Konzerthäuser können wieder für Besucher öffnen, wenn sie den Hygiene- und Infektionsschutz sicherstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungsbereiche im Freien.
Ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist notwendig, wenn mehr als ein Viertel der regulären Zuschauerkapazität oder mehr als 100 Personen zuschauen sollen.
Selbstverständlich gelten generell auch hier die bekannten Mindestabstandsregeln.
3. Sport
Personengruppen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, wird auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien wieder gestattet. In diesem Rahmen sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts wieder zulässig – auch die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen unter Auflagen.
Wichtig ist die Einhaltung der bekannten Mindestabstände bei der Nutzung von Sanitär- und Umkleideanlagen!
Im Übrigen bleibt der Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb mit unvermeidbarem Körperkontakt weiterhin untersagt. „Bahnen-Schwimmbecken“, auch in Hallenbädern, können ihren Betrieb wieder aufnehmen. Erlebnisbereiche, wie Rutschen, Planschbecken, Spaßbäder oder dergleichen müssen aber geschlossen/gesperrt bleiben.
4. Ferienangebote
Busreisen sind unter den Bedingungen des Infektionsschutzes wieder möglich. Schüler können ihre Sommerferien wieder mit Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholung und Fernreisen unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzvorschriften verbringen.
5. Messen, Kongresse, Tagungen
Fachmessen, Fachkongresse und -tagungen sind mit Schutzkonzepten wieder zulässig
Was ist mit Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten gemeint?
An mehreren Stellen der Corona-Schutzverordnung wird für gewisse Veranstaltungen, Angebote oder Personenzusammenkünfte ein sog. Hygiene- und Infektionsschutzkonzept verlangt.
Nähere Hinweise hierzu werden in § 2 b der Verordnung gegeben. Diese Konzepte sind in Abstimmung mit dem örtlichen Ordnungsamt zu erarbeiten und vor Aufnahme des Angebots dem zuständigen Gesundheitsamt ( Kreisverwaltung Düren ) vorzulegen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Ordnungsamt im Bedarfsfall.
Zusätzlich zu den Änderungen in der Corona-Schutzverordnung wurden durch das Land NRW die Hygiene- und Infektionsschutzstandards überarbeitet und um weitere Gewerbe und Dienstleistungsangebote ergänzt. Derartige Regelungen existieren jetzt für folgende Bereiche:
- Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)
- Beherbergungsbetriebe
- Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze
- Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
- Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
- Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tätowierstudios, Piercingstudios, Manikürestudios
- Massage/Massagestudios
- Fitnessstudios
- Hallenschwimmbäder, Freibäder, Naturbäder und ähnliche Einrichtungen
- Fahrten in Reisebussen
- Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche
- Kongresse und Messen
- Hygienestandards für Musiker und Sänger im Orchester- und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb)
Der neue Verordnungstext mit Gültigkeit ab dem 30.05.2020 sowie die überarbeiteten Hygiene- und Infektionsschutzstandards sind weiter oben verlinkt.
Sobald sich weitere Veränderungen der Verordnungslage ergeben, halten wir Sie hierüber auf dem Laufenden.
Ihr Team aus dem Rathaus