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Niederzier

Corona-News

Stand: 25.05.2020, 16.00 Uhr

Liebe Niederzierer,
mit dem heutigen Tag tritt erneut eine geänderte Corona-Schutzverordnung in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

- Kontaktgeneigte Sportarten sind zwischen Personen aus maximal 2 Haushalten jetzt zulässig

- Auch in Fitnessstudios ist die Nutzung von Umkleiden und Duschen wieder möglich, wenn die Schutzabstände eingehalten werden

 - Picknick im öffentlichen Raum ( maximal 2 Familien ) ist nicht mehr verboten, Grillen aber weiterhin untersagt

- Tatoo- und Piercing-Studios dürfen wieder arbeiten, müssen allerdings die hierzu erlassenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards einhalten

- Bei standesamtlichen Trauungen ist es Gästen jetzt erlaubt, sich vor dem Ort der Trauung unter Einhaltung des Sicherheitsabstands zu versammeln. Dies bezieht sich aber nur auf eine Anzahl von Gästen, die  unter Einhaltung der Sicherheitsabstände auch im Trauzimmer Platz fände. „Partys“ vor dem Standesamt müssen aber unterbleiben.

- Ansonsten handelt es sich bei den Neuerungen größtenteils um redaktionelle Klarstellungen bereits geregelter Sachverhalte  


Detailliertere Ausführungen zu den Änderungen:

In der CoronaSchVO mit Gültigkeit ab dem 20.05.2020 wurden vor allem redaktionelle Klarstellungen zu schon bisher geregelten Sachverhalten eingepflegt.

So wurde im Hinblick auf die Bewirtung von Gästen in Gastronomie und analog auch in Beherbergungsbetrieben (§§ 14 und 15 CoronaSchVO) klargestellt, dass diese sich im Moment wirklich nur auf die privilegierten Personengruppen (Familien oder Mitglieder aus max. 2 Hausgemeinschaften) bezieht.

Ausgenommen sind lediglich die Veranstaltungen nach § 13 Absatz 3 CoronaSchVO. Dies sind Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. solche Veranstaltungen, die der Daseinsfürsorge dienen oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen stattfinden müssen. Andere Veranstaltungen – Firmenveranstaltungen, Privatfeiern – sind bis auf weiteres nicht zulässig, auch wenn sie im privaten Kontext oder in der Firma zulässig wären. Klargestellt wurde auch, dass sich die Beschränkungen für Gastronomie natürlich auch auf die Fälle beziehen, in denen die Raumgestellung und das Catering von verschiedenen Anbietern erfolgen (§ 14 Absatz 4 CoronaSchVO).

Beim Sport wurde klargestellt, dass kontaktgeneigte Sportarten zwischen den privilegierten Personengruppen zulässig sind. Mit der Zulässigkeit von 2 Hausgemeinschaften kann daher auch ein „festes Doppel“ im Tennis o.ä. stattfinden, so wie bisher schon Tanzschulen mit festen Partnern zulässig waren. Auch dürfen jetzt wie in Freibädern auch in Fitnessstudios Duschen und Umkleiden unter strenger Einhaltung des Mindestabstands  genutzt werden.

In § 10 CoronaSchVO wurde das Verbot des Picknickens im öffentlichen Raum aufgehoben, weil nach den bisherigen Erfahrungen mit der Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und angesichts der Freigabe der gastronomischen Angebote für die privilegierten Gruppen (Famili- en, 2 Hausgemeinschaften) keine Bedenken dagegen bestehen, dass diese Gruppen auch im öffentlichen Raum gemeinsam etwas essen. Der öffentliche Raum ist aber nach wie vor kein angemessener „Veranstaltungsraum“, so dass das Grillen ausdrücklich weiterhin dort untersagt bleibt.

In § 12 CoronaSchVO wurde das Verbot für Tattoo- und Piercing-Studios aufgehoben. Damit sind jetzt auch alle körpernahen Dienstleistungen unter den Infektionsstandards des § 12 Abs.2 CoronaSchVO bzw. der Anlage ( haben wir unter den aktuellen Vorschriften weiter oben verlinkt ) zulässig, sofern sie nicht in den nach § 10 Absatz 1 CoronaSch- VO nach wie vor unzulässigen Einrichtungen stattfinden.

In § 13 Absatz 6 CoronaSchVO wird ausdrücklich geklärt, dass standesamtliche Trauungen (schon bisher eine Veranstaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) zugelassen werden. Dies umfasst auch das Zusammentreffen vor dem Raum der Trauung, wobei sich eine Personenbeschränkung automatisch aus dem Mindestabstand im Trauzimmer und der Größe des Zimmers ergibt. Zulässig ist das dem Anlass angemessene Zusammentreffen der Gäste der Trauung vor dem Ort der Trauung, jedoch keine „Party“ vor dem Standesamt.

Sollten sich weitere Änderungen ergeben, informieren wir hierüber zeitnah.

Bleiben Sie gesund!

Das Team aus dem Rathaus

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