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Niederzier

Corona-NEWS 15.07.2020

Stand: 15.07.2020, 7.00 Uhr

Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) und Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) wurden vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales (MAGS) mit weiteren Lockerungen versehen und bis zum 11. August 2020 verlängert.

Liebe Niederzierer,

mit dem 15.07.2020 treten weitere Änderungen sowohl in der Corona-Schutzverordnung als auch in der Corona-Betreuungsverordnung in Kraft, die hier kurz erläutert werden sollen.

Die vorgenannten Verordnungen sollen mit dem jetzt festgesetzten Inhalt bis zum 11.08.2020 Geltung haben.

 

Was ändert sich im Bereich der Corona-Schutzverordnung?

 

Sportbereich ( § 9 )

Die Corona-Schutzverordnung lässt jetzt die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung generell in Gruppen mit einer Stärke von bis zu 30 Personen wieder zu, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs.1 CoronaSchVO (Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfassen. Diese Daten müssen für vier Wochen aufbewahrt werden. Sofern Adresse und Telefonnummer der verantwortlichen Person bekannt sind, brauchen diese nicht in jedem Fall neu erfasst zu werden. ) sicherzustellen ist.

Auch Sportanlagen dürfen wieder von bis zu 300 Zuschauern gleichzeitig besucht werden, wobei ebenfalls die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO sichergestellt sein muss. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind jedoch weiterhin mindestens bis zum 31.10.2020 untersagt.

 

Veranstaltungen ( § 13 ) 

Veranstaltungen aus herausragendem Anlass z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, und Abschlussfeiern sind jetzt bis zu 150 Personen zulässig, ohne dass die Verpflichtung des Abstandsgebotes und zum Tragen einer Mund-/Nasenbedeckung gilt. Die einfache Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer muss aber sichergestellt sein.

Dasselbe gilt auch für standesamtliche Trauungen sowie für Beerdigungen.

 

Bei sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, mit bis zu 300 Teilnehmern sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht ohnehin im öffentlichen Raum zusammen auftreten dürfen (die in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen ) und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen.

 

Veranstaltungen mit über 300 Teilnehmern bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b der Verordnung. Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist zur Information dem zuständigen Gesundheitsamt vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen.

Das Ordnungsamt ist bei Bedarf bei der Erstellung des Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes behilflich. Die Verantwortung für Inhalt und Umsetzung der Konzepte tragen die für die Einrichtung bzw. das Angebot verantwortlichen Personen. Für Einrichtungen und Veranstaltungsorte, an denen mehrere Veranstaltungen stattfinden, genügt seit dem 15.07.2020 die einmalige Erstellung und Vorlage eines Konzepts.

Große Festveranstaltungen wie Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.),  Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,  Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen bleiben bis mindestens zum 31.10.2020 untersagt.

 

Außerschulische Bildungsangebote ( § 7 Abs. 1)

 

Bei der Durchführung von außerschulischen Bildungsangeboten verzichtet die Corona-Schutzverordnung nunmehr für Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen (bislang 100 Personen) auf die Vorhaltung eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts im Sinne des § 2b CoronaSchVO; für schriftliche Prüfungen bedarf es insoweit generell keines besonderen Konzepts mehr.

 

Was ändert sich im Bereich der Corona-Betreuungsverordnung?

 

Viele Änderungen gibt es hier nicht. Mit Blick auf die anstehenden Kommunalwahlen in NRW wurde in der Verordnung allerdings geregelt, dass die Nutzung von Schulgebäuden zur Durchführung von Wahlen generell gestattet ist.

 

Auch die Gültigkeit der Corona-Betreuungsverordnung wurde auf den 11.08.2020 befristet. Es ist damit zu rechnen, dass hier vor Beginn des neuen Schuljahres noch Änderungen erfolgen werden. 

 

 

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung sowie die Corona-Betreuungsverordnung wurden in der obenstehenden Linkbox hinterlegt.

 

Die als Anlage zur Corona-Schutzverordnung erlassenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards für verschiedene Gewerbebereiche bzw. Veranstaltungen sind geringfügig angepasst worden. In der oben vorhandenen Linkbox haben wir diese daher ebenfalls aktualisiert.

 

An dieser Stelle sei auch noch einmal der Besuch der entsprechenden Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen empfohlen, auf der Sie neben vielen weiteren Infos eine stets aktualisierte FAQ-Liste zu häufig gestellten Fragen finden.

Die Seite finden Sie unter  https://www.mags.nrw/coronavirus (Öffnet in einem neuen Tab) .

 

Sollten sich im Einzelfall Fragen oder Unsicherheiten zu geplanten Veranstaltungen oder zu entsprechenden Verhaltenspflichten ergeben, stehen hierzu das Ordnungsamt unter der Durchwahl 84-107 oder das Rechtsamt unter der Durchwahl 84-500 weiterhin gerne zur Verfügung.

 

Wir wünschen Ihnen trotz Corona angenehme und erholsame Ferientage!

Ihr Team aus dem Rathaus

 

 

 

 

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