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Niederzier

Corona News

Stand: 09.05.2020, 16.00 Uhr

Liebe Niederzierer,

nach den Lockerungsankündigungen durch die NRW-Landesregierung aus der letzten Woche stehen uns nun die entsprechenden Verordnungstexte des zuständigen Ministeriums zur Verfügung. Zu den ab dem 11. Mai geltenden Corona-Verordnungen haben wir folgende Infos ( Stichworte, darunter etwas umfangreichere Erläuterungen ) zusammengetragen:

- Kontaktverbot weiter gelockert, im öffentlichen Raum dürfen sich jetzt Angehörige zweier Haushalte treffen
- Maskenpflicht vorerst weiter bis 25.05.2020
- Großveranstaltungen bis mindestens 31.08.2020 nicht erlaubt
- Kleinere Veranstaltungen grundsätzlich auch verboten, wenn keine Ausnahmeregelung greift
- Speiselokale dürfen unter Auflagen ab 11.05.2020 wieder öffnen
- 800qm- Grenze beim Handel fällt zum 11.05.2020 weg
- Ab 11.05.2020 bestimmte körpernahe Dienstleistungen unter Auflagen wieder erlaubt
- Besuchsregelungen für Alten- und Pflegeheime gelockert. Besuch zu Muttertag möglich
- Spielhallen dürfen zum 11.05.2020 wieder öffnen
- Öffentliches Picknicken und Grillen weiter verboten
- Lockerungen im Tourismusbereich und für Hotels ab 11.05.2020 in Kraft
- Bars, Clubs, Discos und Kinos weiter geschlossen
- Kontaktloser Sport unter Auflagen ab 11.05.2020 auch im Hallenbereich erlaubt
- Fitnessstudios und Tanzschulen dürfen ab 11.05.2020 unter Auflagen wieder betrieben werden

Was ändert sich beim Kontaktverbot?

Ab 11. Mai 2020 ist es möglich, dass sich Angehörige zweier Haushalte im öffentlichen Raum treffen. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen. Ausnahmen: Zwingende berufliche Zusammenkünfte und zulässige sportliche Betätigungen.

Gilt die Maskenpflicht weiterhin?

Ja, sie ist vorerst bis zum 25. Mai 2020 verlängert worden.

Wo besteht Maskenpflicht?

Seit dem 27. April 2020 besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht, Mund und Nase zu bedecken. Diese Regelung ist vorerst bis zum 25. Mai 2020 verlängert worden und gilt aktuell für folgende Bereiche:

Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
beim praktischen Fahrunterricht sowie der Fahrprüfung,
in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die derzeit geöffnet sind; auch auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen, in Einkaufszentren sowie Wettvermittlungsstellen, 
in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern, sowie wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen und Bahnhöfen und in Taxis, In Warteschlangen vor den genannten Einrichtungen.
Die Maskenpflicht gilt für Kunden, Nutzer, Inhaber und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt.

Veranstaltungen und Versammlungen

Großveranstaltungen, wie Volksfeste ,Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen sind bis mindestens 31.08.2020 untersagt.

Alle weiteren Veranstaltungen und Versammlungen sind bis auf weiteres untersagt, wenn es sich nicht um Veranstaltungen und Versammlungen handelt, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) dienen.

Daneben sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereinen zulässig. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu treffen.

Es ist Vereinen also unter den oben genannten Voraussetzungen möglich, beispielsweise Jahreshauptversammlungen abzuhalten. Gesellige Zusammenkünfte sind aber ausdrücklich nicht erlaubt.

Wann dürfen Speisegaststätten wieder öffnen?

Ab dem 11. Mai 2020, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots möglich ist. Eine Begrenzung der Öffnungszeiten ist nicht vorgesehen. Hygieneregeln, wie z.B. 1,5 Meter Tischabstand sind einzuhalten. Personen aus zwei Haushalten dürfen gemeinsam an einen Tisch sitzen. Der Gastronomiebetreiber muss die Platzanweisung und eine namentliche Registrierung seiner Gäste sicherstellen. Selbstbedienungsangebote wie Buffets sind aber nicht zulässig.

Was ist neu bei Handel und Dienstleistungen?

Ab 11. Mai 2020 wird die 800 qm-Regel aufgehoben! Das heißt: Dann kann jedes Ladenlokal unabhängig von der Verkaufsfläche wieder öffnen – unter Auflagen zu Abstands-, Zutritts- und Hygieneregeln. Maßstab für die durchzuführende Zugangskontrolle ist ein Kunde pro 10 qm. Zudem müssen -wie bisher auch- Auflagen zur Vermeidung vom Warteschlangen beachten werden.

Wie sehen die neuen Regelungen bei sogenannten „körpernahen Dienstleistungen“ aus?

Auch hier gibt es einen neuen Stand. Bestimmte Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zum Kunden nicht eingehalten werden kann, können ab 11. Mai 2020 wieder erbracht werden, wenn dabei strenge Hygiene- und Infektionsstandards eingehalten werden. Dies betrifft:
-Nagelstudios
-Maniküre
-Kosmetik
-Massage.

Friseure und Fußpfleger dürfen ihrer Tätigkeit bereits seit 4. Mai wieder nachgehen.

Tätowieren ist bis auf weiteres vorerst unzulässig.

Die entsprechenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards sind in einer Anlage zur Corona-Schutzverordnung festgeschrieben und sind weiter unten verlinkt.

Wann sind Besuche in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen wieder möglich?

Die bisherigen generellen Besuchsverbote in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind seit heute, 09.05.2020, aufgehoben. Dies bedeutet, dass Besuche, beispielsweise zum morgigen Muttertag dem Grunde nach erlaubt sind.
Die Besuche müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts organisiert und durchgeführt werden.

Die Auflagen sind unter anderem:

Maximal ein Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen,
alle Besucher werden registriert und einem Kurzscreening unterzogen,
Besuche finden grundsätzlich in besonderen Besucherbereichen statt,
Im Ausnahmefall sind Besuche auch auf den Bewohnerzimmern möglich, z. B. wenn die Einrichtung keinen Besucherbereich hat oder bei bettlägerigen Bewohnern,
Besuche sind nicht möglich, wenn in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten eine Covid-19-Infektion festgestellt wurde.

Spielhallen und Wettbüros dürfen wieder öffnen

Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen sowie das Automatenspiel in Spielbanken dürfen ab 11.05.2020 wieder betrieben werden – unter den strikten Auflagen zur Hygiene und des Mindestabstands (auch in Warteschlangen). Gegebenenfalls ist die Maskenpflicht umzusetzen.

Was ist mit Picknicken und Grillen im öffentlichen Raum?

Dies bleibt weiterhin untersagt.

Was ändert sich an unseren Schulen?

Für die Viertklässlerinnen und Viertklässler gibt es bekanntlich ab  7. Mai wieder Präsenzunterricht.

Ab Montag, 11. Mai, werden die Jahrgangsstufen 1 bis 4 im tageweisen Wechsel wieder unterrichtet.

Ebenfalls ab Montag, 11. Mai, kehren zunächst die Schülerinnen und Schüler an die Schulen zurück, die im nächsten Schuljahr 2020/21 ihr Abitur ablegen.  

An Gesamtschulen und Gymnasien beginnt der Präsenzunterricht für die Jahrgänge 5 bis hin zu den Schülerinnen und Schülern der Einführungsphase nach dem Haupttermin der Abiturprüfungen ab dem 26. Mai ebenfalls in einem tageweise rollierenden System.

Außerschulische Bildungseinrichtungen

Ab 11. Mai sind Veranstaltungen in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen inkl. Prüfungswesen auch in großen Räumen zulässig, wenn es zusätzlich zu Abstands- und Hygieneauflagen unter 100 Teilnehmer gibt.

Ab dem 30. Mai sollen auch Angebote der Gesundheitsbildung in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen zulässig sein.

Welche Regelungen gelten für Fahrschulen?

Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten. Es gilt die Maskenpflicht.

Sind Kinos geöffnet?

Nein. Der Betrieb von Kinos ist noch untersagt. Zulässig ist der Betrieb von Autokinos.

Hinweis: Zum Zieldatum 30. Mai soll die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern und Konzerthäusern ermöglicht werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist und es ein Zutrittskonzept gibt. Durch den verstärkten Einsatz von Ordnern sind Ansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern. Hierzu ist die weitere Entwicklung der Verordnungslage aber noch abzuwarten. 

Darf man Ferienhäuser, -wohnungen und Campingplätze wieder benutzen?

Ab 11. Mai 2020 gilt: Der touristische Aufenthalt in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen ist unter Beachtung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder möglich.

Gibt es beim Tourismus noch weitere Erleichterungen?

Ab 11. Mai 2020 gilt: Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept. Reisebusreisen bleiben allerdings untersagt.
Hinweis: Mit dem Zieldatum 30. Mai (Pfingsten) sollen Thermen, Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Orte wieder öffnen können – unter Auflagen. Auch hier ist abzuwarten, was die NRW-Landesregierung hierzu noch verordnen wird.

Öffnen Hotels wieder?

Ja, ab dem 18. Mai 2020 sind touristische Übernachtungen von Inländern in Hotels wieder möglich sein. Es gelten strenge Auflagen mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.

Was ist mit Bars, Clubs, Discotheken etc.?

Sie bleiben weiterhin geschlossen.

Sind Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt?

Bereits seit 7. Mai ist der Breiten- und Freizeitsport auf und in privaten oder öffentlichen Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum zulässig – unter Auflagen. Ab 11. Mai 2020 kann Sport auch wieder in Sporthallen und Kursräumen der Sportvereine durchgeführt werden – ebenfalls unter Auflagen.

Achtung:  Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden! Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 14 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind generell bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

Welche Auflagen müssen dazu eingehalten werden?

Der oben genannte Sport- und Trainingsbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn die folgenden Auflagen erfüllt sind: Der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern sichergestellt werden (auch in Warteschlangen). Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist untersagt.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, bei Kindern unter 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Ist der Betrieb von Fitnessstudios wieder gestattet?

Ja, ab dem 11.05.2020. Es sind aber strenge Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten (u. a. Mindestabstand zwischen Sportgeräten, Desinfektion der Kontaktflächen nach jedem Gebrauch, Unzulässigkeit des Ausübens von Sportarten mit Körperkontakt).

Gilt beim Hallensport und in Fitnessstudios die Maskenpflicht?

Beim Sport in der Halle besteht keine Maskenpflicht.
Beschäftigte in Fitnessstudios müssen grundsätzlich eine Maske tragen. Kunden wird das Tragen einer Maske außer bei Ausdauersportarten empfohlen.

Was gilt für den Tanzsport?

Tanzsport kann ab 11.05.2020 betrieben werden, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

Was gilt für Gottesdienste?

Unter Berücksichtigung der Hygiene- und Schutzkonzepte der Kirchen und Religionsgemeinschaften können Gottesdienste bereits seit 1. Mai 2020 wieder stattfinden.

Hinweis: Die entsprechenden Landesverordnungen sind weiter unten verlinkt. Die Anlage zur Corona-Schutzverordnung, die genaue Regelungen für die körpernahen Dienstleistungen trifft („Hygiene- und Infektionsschutzstandards“) finden Sie dort ebenfalls.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team aus dem Rathaus 

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