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Niederzier

Corona-NEWS 23.04.2021 - Bundes-Notbremse im Kreis Düren

Stand: 23.04.2021, 19.00 Uhr

Bundes-Notbremse im Kreis Düren ab Samstag, dem 24.04.2021 0:00 Uhr

Liebe Niederzierer,

ab Samstag, dem 24.04.2021 0:00 Uhr gilt die Bundesnotbremse im Kreis Düren, weil die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde. Dies wird heute noch offiziell durch das MAGS (Gesundheitsministerium) für den Kreis Düren festgestellt.

Damit greift nach Paragraf 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) automatisch im gesamten Kreisgebiet und somit auch für die Gemeinde Niederzier ein harter Lockdown. Die hieraus resultierenden Regelungen finden Sie nachfolgend zusammengefasst:

  • Kontaktbeschränkungen: Sowohl im öffentlichen Raum als auch im privaten Raum dürfen sich höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres treffen. 
  • Ausgangssperre: Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
  1. der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  2. der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
  3. der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
  4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
  5. der Versorgung von Tieren,
  6. aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
  7. zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;
  • Körpernahe Dienstleistungen: Nur noch Frisöre und Fußpflege sowie solche, die therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, dürfen nur noch mit negativem Schnelltest und FFP-2 Maske (oder vergleichbar) öffnen. Kosmetik-Studios, Thai-Massage-Studios usw. müssen wieder schließen.
  • Einkaufen: Da der Kreis Düren derzeit eine Inzidenz von über 150 hat, dürfen nur noch Geschäfte des täglichen Bedarfs öffnen. Bei allen anderen Geschäfte dürfen nur noch vorbestellte Waren abgeholt werden (Click & Collect). Terminbuchungen mit einem negativen Test (Click & Meet) ist ab Samstag untersagt. 
  • Schulen/Kitas: Grundsätzlich gilt, dass ab einer Inzidenz von 165 (3 Tage hintereinander) der Präsenzunterricht grundsätzlich überhaupt nicht mehr stattfinden darf (Ausnahmen: Abschlussklassen, Förderschulen). Die Pflicht zur Schließung ab einer Inzidenz von 165 gilt auch für Kindertageseinrichtungen.  Derzeit liegt die Inzidenz im Kreis Düren bei 164,0, sodass die Schulen und Kitas mindestens am Montag und Dienstag noch öffnen werden. Der Kreis Düren informiert rechtzeitig, sollte sich hier etwas ändern.
  • Homeoffice-Pflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, wo immer das möglich ist, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten; die Beschäftigten müssen dieses Angebot grundsätzlich annehmen.

Daneben gelten die nachfolgenden Regelungen, die bereits -mehr oder weniger- durch die CoronaSchVO des Landes gelten/galten: 

  1. Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;
  2. Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos;
  3. Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird;
  4. Die Ausübung von Sport im Freien ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden.Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
  5. Die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist grundsätzlich untersagt; Ein Lieferservice und ein Außer-Haus-verkauft bleibt möglich.
  6. Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
  7. Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.

Bei der vorstehenden Zusammenfassung handelt es sich um Regelungen, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes ergeben. Sie treten automatisch in und außer Kraft, wenn sich in einem betroffenen Landkreis die im Infektionsschutzgesetz genannten Inzidenzwerte ergeben, ohne dass der betroffene Landkreis hierzu noch Verfügungen erlassen muss. 

Im Sinne einer möglichst schnellen Überwindung dieses Zustandes bitten wir alle, sich an die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu halten. Nur so können diese abermals erweiterten Beschränkungen des täglichen Lebens zeitlich überschaubar bleiben.

Bleiben Sie alle gesund!

Ihr Team aus dem Rathaus

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