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Niederzier

Corona-NEWS 18.05.2021 - CoronaSchVO ab dem 15.05.2021

Stand: 18.05.2021, 07.00 Uhr

CoronaSchVO ab dem 15.05.2021; kurze Erläuterung

In der CoronaSchVO wurden weitere Lockerungen aufgenommen. Es wurden Lockerungen für ein Unterschreiten des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100 und des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50 aufgenommen. Sofern in Kreisen oder kreisfreien Städten die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, gilt weiterhin die Bundesnotbremse aus dem Infektionsschutzgesetz.

Die weiteren Lockerungen ab einer Inzidenz unter 50 gelten erst ab dem übernächsten Tag, nachdem gem. § 1 Abs. 2a an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 unterschreitet. Sofern die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen erneut den Schwellenwert von 50 überschreitet, treten die Lockerungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

In § 1 a Abs. 4 wird klargestellt, dass nachgewiesen immunisierte Personen für die Berechnung der für Zusammenkünfte und Veranstaltungen festgelegten zulässigen Höchstzahl nicht mitgezählt werden. Bei der in dieser Verordnung festgesetzten einrichtungsbezogenen Personengrenze pro Quadratmeter wird nicht zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen differenziert.

Die Lockerungen ab dem Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind u.a. Folgende:

Zulässig sind Kulturveranstaltungen im Freien bis 500 Teilnehmer mit negativem Schnelltest und Zurückverfolgbarkeit.

Zudem ist kontaktfreier Sport im Freien mit bis zu 20 Teilnehmer wieder möglich. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität zulässig, höchstens aber 500 Personen, mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und unter Wahrung der besonderen Rückverfolgbarkeit.

Im Bereich der Freizeitangebote dürfen Freibäder für Personen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zum Zwecke der Sportausübung geöffnet werden. Der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel ist ebenfalls für Besucherinnen und Besucher mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zulässig.

Im Bereich der Gastronomie darf der Betrieb nur im Außenbereich und mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 für Gäste und Bedienung aufgenommen werden.

Ferner betreffen die Lockerungen auch Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken. Diese sind in Ferienwohnungen, in Wohnwagen und Wohnmobilen auf Campingplätzen sowie in sonstiger, eine Selbstversorgung ermöglichende Weise mit bestätigtem negativen Schnell-oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zulässig. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind nur bis zu 60 Prozent der regulären Kapazität des Betriebs für Gäste mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zulässig.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Gemeinde Niederzier