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Niederzier

Corona-NEWS 11.12.2020 - Einschränkungen durch Allgemeinverfügung des Kreises Düren über die Coronaschutzverordnung hinaus

Stand: 11.12.2020, 18.00 Uhr

Kreis Düren erlässt Allgemeinverfügung aufgrund hohem 7-Tages-Inzidenzwert und spricht eine Ausgangsbeschränkung jeweils für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr aus

Liebe Niederzierer,

aufgrund des hohen Inzidenzwertes von über 200 im Kreisgebiet hat der Kreis Düren im Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW eine Allgemeinverfügung zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung erlassen, um die Infektionslage bei uns im Kreis Düren zu stabilisieren.

Die Regelungen der Allgemeinverfügung lauten wie folgt:

1. Schulen

a) Räume in Gebäuden Schulen im Kreis Düren dürfen in den weiterführenden Schulen ab Klasse 8 der allgemeinbildenden Schulen nur von so vielen Personen gleichzeitig genutzt werden, dass die Einhaltung des infektionsschutzrechtlich gebotenen Mindestabstandes (1,5 m) zwischen den Personen gewahrt wird. Dies gilt entsprechend für die Bildungsgänge der Berufskollegs. Die Einhaltung dieser Maßgabe ist in der Regel gewahrt, wenn Klassenverbände oder Lerngruppen geteilt werden. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind die Abschlussklassen.

Die Sicherstellung der vorgenannten Vorgaben obliegt der jeweiligen Schulleiterin oder dem Schulleiter; über die erforderlichen schulorganisatorischen Maßnahmen entscheidet sie oder er nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde.

Schulische Sporthallen sind für den Unterricht geschlossen. Dies gilt nicht für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern, die im Fach Sport im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen müssen. Schulische Sporthallen im Sinne dieser Verfügung sind auch Einrichtungen, die außerhalb von schulischen Anlagen regelmäßig zeitweise für den Sportunterricht zur Verfügung stehen.

b) Im Zeitraum von 7:00 bis 17:30 Uhr an Werktagen in einem Radius von 150 m um die von ihnen besuchte Schule (allgemein- und berufsbildende Schule) oder Tageseinrichtung für Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern und Begleitpersonen sowie sonstige Mitarbeitende der Bildungseinrichtung gilt eine Maskenpflicht. Die Pflicht gilt auch auf dem Weg zwischen den Haltepunkten des Schülerverkehrs und der Schule sowie entsprechend bei einer Schülerbeförderung durch private Kraftfahrzeuge ab dem Ausstieg und vor dem Zustieg.

Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Klassen 3 und 4 gilt diese Pflicht während des Unterrichts sowie zu Zeiten, in denen Angebote der (Ganztags-)Betreuung besucht werden. Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 und 2 wird das Tragen einer Maske dringend empfohlen. 

 

2. Besondere Schutzmaßnahmen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen 

In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen müssen Besucher beim Besuch eine FFP-2-Maske tragen, soweit dies im Einzelfall nicht aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist. In diesen Einrichtungen ist das gesamte Personal mindestens zweimal wöchentlich mittels Coronaschnelltest auf eine Coronainfektion zu testen.

 

3. Reduzierung privater Zusammenkünfte

Private Zusammenkünfte (in der Wohnung, Garten, etc.)  sind auf Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Dabei darf die Personenzahl 10 nicht überstiegen werden. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

 

4. Ausgangsbeschränkung

Das Verlassen der im Kreisgebiet Düren gelegenen eigenen Wohnung zwischen 21:00 und 05:00 Uhr ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der Aufenthalt im Kreisgebiet in diesen Zeiten ist von Personen, die keine Wohnung im Kreisgebiet haben, ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen.

Triftige Gründe sind insbesondere: 

- die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, 
- das Einkaufen von Lebensmitteln, 
- die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen, 
- der Besuch des Ehegatten, des Lebenspartners (LPartG), des      nichtehelichen Lebenspartners, 
- von Verwandten in gerader Linie, 
- die Ausübung von Individualsport,
- ein Spaziergang mit Angehörigen des eigenen Hausstandes,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren (Gassi gehen),
- in sonstigen Notlagen (u.a. Hausbrand).

 

 

5. Beschränkung der Anzahl von Kunden im Einzelhandel 

Die Anzahl der gleichzeitig in Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit Kundenverkehr anwesenden Kunden darf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen. Verantwortlich sind die Inhaber*innen.

 

6. Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

a) Abweichend von § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1a) Coronaschutzverordnung sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von und die Unterschreitung des Mindestabstands zwischen mehr als 2 Personen oder Personen eines Hausstandes und maximal einer weiteren Person untersagt. Die Ausnahmen der Ziffern 2 bis 11 der Coronaschutzverordnung bleiben unberührt.

b) An standesamtlichen Trauungen dürfen nicht mehr als 25, an Beerdigungen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.

 

7. Außerschulische Bildungsangebote 

a) Abweichend von § 7 Absatz 1 Coronaschutzverordnung ist außerschulischer musikalischer Unterricht oder Musikunterricht außerhalb der Angebote nach § 2 Coronabetreuungsverordnung untersagt. 

b) Abweichend von § 7 Absatz 1a Coronaschutzverordnung sind Gruppenangebote in Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe untersagt. 

 

8. Sportanlagen

Abweichend von § 9 Coronaschutzverordnung ist die Nutzung von Sportanlagen (Innen- und Außenbereich) auch für den Individualsport- vollständig untersagt. Für den Schulsport gilt Ziffer. 1 dieser Verfügung

 

9. Spiel- und Bolzplätze

Die Nutzung und das Betreten von Spiel- und Bolzplätzen nach 16.30 Uhr ist untersagt.

10. Alkoholverbot im öffentlichen Raum

Im öffentlichen Raum ist der Konsum von Alkohol untersagt.

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Die Allgemeinverfügung wird heute durch den Kreis Düren bekanntgemacht und gilt ab morgen, dem 12.12.2020. Sie gilt so lange, bis der 7-Tages Inzidenzwert sieben Tage in Folge unter 200 liegt. Die Dauer der Gültigkeit ist also nicht genau bestimmbar, sondern von den äußeren Umständen abhängig.

Die Verfügung nebst Rechtsgrundlagen und Erläuterungen kann im Volltext aus unserer Linkbox heruntergeladen werden.

Bitte helfen Sie durch aktive Beachtung der Verfügung mit, deren Gültigkeitszeitraum so kurz wie möglich zu halten. Wir haben es gemeinsam ein Stück weit selbst in der Hand, die jetzt geltenden Einschränkungen durch verantwortungsvolles Handeln schnellstmöglich zu beenden. Achten Sie auf sich und Ihre Mitmenschen und bleiben Sie gesund!

Das Team aus dem Rathaus

 

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