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Niederzier

Corona-NEWS 27.05.2021 - Neue Regelungen in der Corona-Schutzverordnung

Stand: 27.05.2021, 13.00 Uhr

Neue Regelungen in der Corona-Schutzverordnung ab 28.05.2021 mit klaren Perspektiven

Kindertagesbetreuung 

Ab dem 7. Juni 2021 kehrt die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen landesweit in den Regelbetrieb zurück. Im Regelbetrieb sind die rechtlichen Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wieder uneingeschränkt gültig, d.h. alle Kinder haben einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang, pädagogische Konzepte können vollumfänglich umgesetzt werden. Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Corona-Betreuungsverordnung.
 
Der Schritt zurück zum Regelbetrieb wird weiter von einem umfangreichen Testangebot begleitet. Das freiwillige Testangebot für Kinder und Beschäftigte sowie Kindertagesbetreuungspersonen wird fortgesetzt. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie den Kindertagespflegepersonen werden landesseitig weiterhin pro Woche jeweils zwei Tests zur Verfügung gestellt. Ab dieser Woche erhalten die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen die kindgerechteren „Lolli“-Tests zur Eigenanwendung durch die Eltern.
 
Das landesweite Infektionsgeschehen und dessen Auswirkungen auf die Kindertagesbetreuung werden weiterhin genau beobachtet und auch auf Entwicklungen reagiert, wenn dies erforderlich ist. Dies kann auch eine erneute Einschränkung der Betreuungszeiten beinhalten.
 
Die Regelungen der Bundesnotbremse gelten weiter, das heißt: über einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag die bedarfsorientierte Notbetreuung.
 

Neue Regelungen in drei Inzidenzstufen

Bei Inzidenzwerten von über 100, die es aktuell in Nordrhein-Westfalen nur noch in einer einzigen kreisfreien Stadt gibt, gelten wie bisher auch die Regelungen der Notbremse.

Bei Inzidenzwerten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt von stabil unter 100 bis 50,1 gelten bereits seit dem 15. Mai zahlreiche Öffnungsschritte; diese werden in der nun erfolgten Überarbeitung der Coronaschutzverordnung der Stufe 3 zugeordnet und an einigen Stellen erweitert.

Die neue Stufe 2 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 50 bis 35,1. Die neue Stufe 1 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 35 oder weniger.
 
In allen drei Stufen sind die Öffnungsschritte weiterhin an Schutzvorkehrungen geknüpft, um Sicherheit zu schaffen und um den Schutzwall vor einer unerkannten Neuausbreitung von (Mutations-)Infektionen zu festigen.

Die vordefinierten Regelungen haben den Vorteil, dass sie im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen besser absehbar sind, sodass man sich hierauf einstellen kann. 

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.
 

Eine entsprechende Stufen-Tabelle mit den geltenden Regelungen pro Inzidenzstufe haben wir in der Link-Box hinterlegt. Bitte beachten Sie hierbei, dass die jeweiligen Stufen vor Ihrer Gültigkeit durch das zuständige Ministerium per Allgemeinverfügung zu bestätigen sind. Sobald entsprechende Verfügungen des MAGS NRW ergehen, informieren wir hierüber zeitnah. 

Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung haben wir unter der bekannten Linkbox ebenfalls hinterlegt. 

Passen Sie weiterhin auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Ihr Team aus dem Rathaus

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  • Gemeinde Niederzier