Standesamt/ Lebenslagen
Allgemeines
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag:
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag:
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag:
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Anschrift
Standesamt Niederzier
Rathausstraße 8
Email: standesamt@niederzier.de
Ansprechpartner/in:
Frau Irene Gatzen
Telefon: 02428/84-108
Email: igatzen@niederzier.de
Herr Ingo Ruggiu
Telefon: 02428/84-107
Email: iruggiu@niederzier.de
Geburt
Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes anzuzeigen. Da die meisten Kinder in Krankenhäusern geboren werden und die Gemeinde Niederzier nicht über ein solches verfügt, werden beim hiesigen Standesamt auch sehr selten nur noch Geburten beurkundet. Sollte Ihr Nachwuchs allerdings eine Hausgeburt sein, dann sind Sie bei uns richtig.
Anzeigepflichtig ist jeder Elternteil des Kindes oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Folgende Unterlagen sollten mitgebracht werden:
-
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
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bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggfls. die Sorgeerklärungen
-
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
-
eine von der Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit der Eltern, bei noch vorzunehmender Vaterschaftsanerkennung, bei durch Tod oder Scheidung aufgelöster Ehe etc. sind noch weitergehende Unterlagen erforderlich. Die Mitarbeiter des Standesamtes geben hierzu individuell Auskunft.
Eheschließung
Am geläufigsten ist Ihnen als Bürger wohl die Eheschließung beim Standesamt.
Ehen werden beim Standesamt Niederzier im ehemaligen Sitzungssaal des Burggebäudes geschlossen. Dieser Raum bietet Platz für ca. 25 Gäste.
Das Burggebäude ist eine, seit 1921 im Besitz der Gemeinde befindliche, Wasserburg. Im Jahr 2009 innen komplett saniert, bietet sie einen würdigen Rahmen für den "schönsten Tag" im Leben.
Doch bevor es soweit ist, muss zunächst die Eheschließung vom Brautpaar angemeldet werden (früher als Aufgebot bekannt). Möglichst sollten beide Partner gemeinsam vorsprechen. Ist jedoch einer der Eheschließenden verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Eheschließung selbst kann bei jedem anderen Standesamt in Deutschland erfolgen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist nach dem Gesetz frühestens 6 Monate vor dem Heiratstermin möglich.
Aus organisatorischen Gründen können leider keine Ehetermine ohne vorherige Anmeldung reserviert werden.
Eine Ausnahme bilden die Samstagseheschließungen. Das Standesamt Niederzier führt an einem Samstag im Monat Eheschließungen durch. Den Samstag legt das erste Paar fest, welches nach dem Termin fragt.
Bitte beachten Sie, dass die Trauungen an Samstagen den Bürgerinnen und Bürgern, die in der der Gemeinde Niederzier wohnhaft sind, vorbehalten bleiben.
Folgende Samstagstermine sind bereits vorbestimmt:
Februar: noch nicht festgelegt
März: 31.03.2012
April: 14.04.2012
Mai: 12.05.2012
Juni: 30.06.2012
Juli: 14.07.2012
August: 25.08.2012
September: 01.09.2012
Oktober: 20.10.2012
November: noch nicht festgelegt
Dezember: 01.12.2012
Welche Unterlagen benötigen Sie zur Anmeldung?
- Verlobte, die noch nicht verheiratet waren, also ledig sind benötigen eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenregister (erhältlich bei dem Standesamt, bei dem die Geburt beurkundet worden ist).
- Sollte einer von beiden nicht in der Gemeinde Niederzier gemeldet sein, dann benötigt derjenige eine Aufenthaltsbescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt.
- Die Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses ist ebenfalls erforderlich.
- Verlobte, die bereits einmal oder mehrmals verheiratet waren müssen zusätzlich zu den vorher genannten Unterlagen einen Nachweis über die bisherigen Eheschließungen und deren Auflösung beibringen. In der Regel wird das durch eine beglaubigte Ablichtung des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches nachgewiesen. Führungsort des ehemaligen Familienbuches ist das Standesamt bei dem die Ehe geschlossen wurde.
Besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit, sind bereits gemeinsame Kinder vorhanden oder sind Sie im Ausland geboren, dann benötigen Sie darüber hinausgehende Unterlagen. In diesem Fall bitten wir Sie, sich vorab telefonisch oder besser noch persönlich mit uns in Verbindung zu setzen.
Das Trauteam der Gemeinde Niederzier

Das Trauteam der Gemeinde Niederzier besteht aus folgenden Standesbeamten:
Verwaltungsangstellte Irene Gatzen,
Verwaltungswirt Bernd Scheidweiler,
Verwaltungswirt Ingo Ruggiu und
Verwaltungswirt Frank Rombey
Lebenspartnerschaft
Seit 01. August 2001 können unverheiratete volljährige gleichgeschlechtliche Paare, die nicht miteinander verwandt sind, eine "eingetragene Lebenspartnerschaft" begründen.
Mit dem Eingehen einer Lebenspartnerschaft sind einige Rechtsfolgen verbunden, z.B. die Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung, sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Anspruch auf Unterhalt, Folgen für den Güterstand sowie die Erbfolge. Ein Teil dieser Fragen kann in Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften individuell in einem Lebenspartnerschaftsvertrag geregelt werden, der notariell beurkundet werden muss. Die Lebenspartnerschaft kann auf Antrag eines Lebenspartners durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden.
Sterbefall
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag (Samstag zählt nicht als Werktag) angezeigt werden.
Zur Anzeige ist jede Person verpflichtet, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder auch jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Bei Sterbefällen in Alten- oder Pflegeheimen ist der Träger zur Anzeige verpflichtet. Allerdings sind auch dann die Angehörigen auskunftspflichtig zu Angaben, die der Träger nicht machen kann.
In der Regel werden aber Bestattungsunternehmen beauftragt, die auch die Formalitäten zur Beurkundung regeln.
Mitzubringen ist in jedem Fall:
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die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung (Scheidungsurteil, Sterbeurkunde o.ä.)
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die Geburtsurkunde des Verstorbenen, wenn er nicht verheiratet war oder gewesen ist
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Nachweis über den letzten Wohnsitz (Personalausweis)
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.
Urkunden sind im Original vorzulegen. Ausländische Urkunden mit deutscher Übersetzung.



